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Gebührenordnung

Neben der Grundgebühr staffeln sich unsere Tarife unter anderem nach der Entfernung Ihres Zielortes. Einen Anhaltspunkt über unsere Gebühren können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen.

Innerhalb der Pflichtfahrbereiche der einzelnen Betriebssitzgemeinden Deutschlands gilt die Fahrpreisbindung an den Taxitarif der jeweiligen Tarifordnung. Demnach gelten für Ludwigsburg folgende Preise:


Auf Grund § 51 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) i.d.F. vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes v. 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15.01.1996 (GBl. S. 75) wird folgende

V E R O R D N U N G

über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxitarif-VO) erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxiverkehr gelten für Fahrten im Gebiet des Landkreises Ludwigsburg (Pflichtfahrbereich). Bei Fahrten über den vorgenannten Geltungsbereich hinaus ist der Fahrgast darauf hinzuweisen, dass die Beförderungsentgelte unter Beachtung von § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vor Fahrtbeginn frei zu vereinbaren sind.

§ 2 Beförderungsentgelte

Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Strecke zu berechnen. Die Störung ist unverzüglich zu beheben.

a) Tarifarten

1. Grundpreis (Bereitstellung, Anfahrt, einschl. 1. Fortschalteinheit) 3,20 Euro

2. Arbeitstarife Innerhalb der Städte und Gemeinden einschließlich der Ortsteile, in denen das angeforderte Taxi aufstellberechtigt ist (Bereithaltungsbezirk), darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Einsteigen der Fahrgäste, bei Bestellfahrten nach Eintreffen am Bestellort, betätigt werden.

I. Tarif 1: Personenbeförderung bis 4 Fahrgäste: 0,10 Euro je angefangene 47,62 m Teilstrecke = 2,10 Euro/km

II. Tarif 2: Personenbeförderung bei mehr als 4 Fahrgästen (Großraumtaxi): 0,10 Euro je angefangene 40,00 m Teilstrecke = 2,50 Euro/km Tarif 2 findet nur Anwendung auf Taxen mit mehr als 6 Fahrgastplätzen in Fahrtrichtung, die bei Vollbesetzung zusätzlich eine Gepäckkapazität von mindestens 50 Kg aufweisen.

III. Tarif 3: Anfahrt bis zum Bestellort außerhalb des Bereithaltungsbezirks: 0,10 Euro je angefangene 100 m Anfahrtsstrecke = 1,00 Euro/km Der Fahrpreisanzeiger ist auf Höhe der letzten Ortsendetafel des Bereithaltungsbezirks zu betätigen. Die Anfahrt ist nicht zu berechnen, wenn die anschließende Beförderung in oder durch den Bereithaltungsbezirk führt.

IV. Zeittarif: 0,10 Euro je 11,25 Sekunden = 32,00 Euro/Std. Der Zeittarif tritt bei Anhalten oder verkehrsbedingtem Langsamfahren des Taxis in Kraft.

3. Zuschläge werden nicht erhoben.

4. Sondervereinbarungen für Personenbeförderungen innerhalb des Pflichtfahrbereichs sind nicht zulässig.

b) Freischaltung Fahrpreisanzeiger In Stellung „Kasse“ ist kein Tarif wirksam. Bei Weiterfahrt einzelner Fahrgäste besteht die Möglichkeit, in die zuletzt wirksame Tarifstufe zurückzuschalten (die Tarifstufe wird vom Fahrpreisanzeiger automatisch ausgewählt). Andernfalls wird nach einer Fahrt von ca. 10 m automatisch „Frei“ geschaltet.

§ 3 Beförderungsbedingungen

1. Der Taxifahrer ist hilfsbedürftigen Fahrgästen, soweit gewünscht, beim Ein- und Aussteigen behilflich. Er verstaut das Gepäck und achtet darauf, dass dieses ohne Beschädigung befördert wird.

2. Der Taxifahrer hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte während der Fahrt (§ 21 a Abs. 1 StVO) hinzuweisen und gegebenenfalls Hilfestellung zu leisten.

3. Hunde und Kleintiere dürfen kostenlos mitbefördert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit im Taxi nicht gefährdet wird. Der Taxifahrer kann hierzu Einzelanweisungen geben und insbesondere bestimmen, dass Vorkehrungen gegen eine mögliche Beschmutzung des Fahrgastraumes getroffen werden. Blindenführhunde sind stets, Kinderwagen und Krankenfahrstühle – soweit technisch möglich – mitzubefördern.

4. Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Fahrer einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

5. Der Fahrer soll Wechselgeld in Höhe von 50,00 Euro bereithalten.

6. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung unter Angabe des genauen Fahrtzieles, der Fahrtstrecke, des Datums und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis nach § 27 BOKraft zu erteilen.

7. Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung oder Verunreinigung des Taxis zu ersetzen.

8. Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

9. Die Bestimmungen über Beförderungsentgelte und -bedingungen sind in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

10.Ein Auszug aus dieser Verordnung ist von innen lesbar im hinteren linken Seitenfenster (Fahrzeugfont) anzubringen. Der Auszug muss der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i.S.v. § 61 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrer entgegen

1. § 3 Ziff. 1 hilfsbedürftigen Fahrgästen nicht auf deren Wunsch beim Ein- und Aussteigen hilft, das Gepäck nicht verstaut oder nicht darauf achtet, dass dieses ohne Beschädigung befördert wird;

2. § 3 Ziff. 2 die Fahrgäste nicht auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte während der Fahrt (§ 21 a Abs. 1 StVO) hinweist;

3. § 3 Ziff. 3 Blindenführhunde, Kinderwagen oder Krankenfahrstühle nicht mitbefördert;

4. § 3 Ziff. 6 dem Fahrgast auf Verlangen keine oder eine unvollständige Quittung ausstellt;

5. § 3 Ziff. 8 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird oder der Fahrgast einen anderen Weg bestimmt;

6. § 3 Ziff. 9 die Bestimmungen über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen nicht im Taxi mitführt oder dem Fahrgast auf Verlangen nicht vorzeigt.

7. § 3 Ziff. 10 den Auszug nach Anlage 1 dieser Verordnung nicht von innen lesbar im hinteren linken Seitenfenster (Fahrzeugfont) angebracht hat.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifverordnung des Landratsamtes Ludwigsburg vom 11.02.2013 außer Kraft.

Ludwigsburg, 03.03.2015

L a n d r a t s a m t

gez. Dr. Rainer Haas Landrat

Anlage 1 zur Verordnung über Beförderungsentgelte und –bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxitarif-VO) vom 03.03.2015

An der hinteren linken Seitenscheibe (Fahrzeugfont) des Taxis ist der Auszug aus der Taxitarif-VO so anzubringen, dass er von innen lesbar ist.

Der Auszug ist über das Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Nahverkehr, zu beziehen.

Hintergrund: Transparent

Schriftfarbe: schwarz (alternativ weiß, bei getönten Seitenscheiben) Schriftart: Arial Schriftgrad: Überschrift 16, Text 14

Format: A5 Hochformat

Text:

Auszug aus der Taxitarif-Verordnung des Landkreises Ludwigsburg (Stand 01.05.2015)

Die Taxitarif-Verordnung ist bei Personenbeförderungen innerhalb des Pflichtfahrgebiets (Landkreis Ludwigsburg) stets anzuwenden.

Grundtarif 3,20 €

Kilometertarif 2,10 €/km

Kilometertarif bei Groß- raumtaxen* (bei mehr als 4 Fahrgästen) 2,50 €/km

Anfahrtstarif 1,00 €/km

Zeittarif 32,00 €/Std

*Großraumtaxen sind Fahrzeuge mit mehr als 6 Fahrgastplätzen in Fahrtrichtung angeordnet, die bei Vollbesetzung zusätzlich eine Gepäckkapazität von mindestens 50 Kg aufweisen.

Im Taxi muss eine Ausfertigung der Taxitarif-Verordnung mitgeführt und den Fahrgästen auf Verlangen Einsicht gewährt werden.

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